Neuigkeiten aus dem Steuerrecht in Recklinghausen
Hier finden Sie aktuelle Neuigkeiten rund ums Thema Steuerrecht. Schauen Sie regelmäßig hier vorbei und informieren Sie sich.
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Einkommenssteuer
Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten (ID 749)
Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a S. 8 ES G zu kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (12.12.17, 5 K 432/17) unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.
Sachverhalt
Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltendgemacht. Ihm wurden aber in der Kaserne Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das FA den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht in Anspruch genommene Verpflegung. Das FG Baden-Württemberg hielt dies für rechtens.
Entscheidung
Nach der Überzeugung des FG ergibt sich eine Kürzung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung. Es würde, so das FG, dem der Regelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.
Praxistipp
Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts. Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, hat das FG die Revision zugelassen, die unter dem Az. VI R 16/18 beim BFH anhängig ist.
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GmbH
Veröffentlichungserleichterungen für kleine GmbH (ID 652)
Mit der Stimme Deutschlands hat der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU am 21. Februar 2012 Erleichterungen bei der Bilanzierung und Veröffentlichung für Kleinstunternehmen beschlossen. Endlich hat sich die Politik durchgerungen, die gerade für kleine GmbHs völlig überzogenen Regelungen zur Veröffentlichung und zur Aufstellung der Bilanzen zu mildern. Der Kompromiss auf EU-Ebene ist zwar nicht ganz so weitgehend wie Deutschland es gefordert hatte, aber ein erster wichtiger Schritt, um den Bürokratiewahnsinn zu bremsen.
Experten-Tipp
Die EU-Richtlinie, auch Micro-Richtlinie genannt, muss noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Deshalb ist noch nicht ganz klar, wie der deutsche Gesetzgeber die Erleichterungen umsetzt. Vorstellbar ist, dass die Daten dem eBundesanzeiger übermittelt werden und diese nur auf spezielle Anfrage herausgegeben werden. Eine für alle einsehbare Veröffentlichung entfällt jedenfalls.
Diese Unternehmen profitieren In den Genuss der Erleichterungen kommen Unternehmen, die mindestens zwei der drei nachfolgenden Grenzen unterschreiten: Bilanzsumme: 350.000 €, Jahresumsatz: 700.000 €, Mitarbeiter: zehn Veröffentlichungsbegünstigungen.
Die begünstigten Unternehmen brauchen ihre Daten nicht mehr veröffentlichen wie bisher. Es soll ausreichen, wenn die Jahresabschlussdaten einem Register zur Verfügung gestellt werden und dieses die Daten dann nur auf Anfrage weitergibt.
Bilanzbegünstigungen
Neben den Veröffentlichungserleichterungen ist der deutsche Gesetzgeber nunmehr auch bevollmächtigt, die Vorschriften für die Bilanzierung bei Kleinstunternehmen von bürokratischen Hürden zu befreien. So ist denkbar, dass die Kleinstunternehmen von der Verpflichtung, einen Anhang zu erstellen, befreit werden. Das Bundesjustizministerium hat sich bereits entsprechend geäußert.
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Betriebsprüfung
Das Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten an der BP anordnen (ID 742) Das FA darf mit der Prüfungsanordnung die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten an der Betriebsprüfung anordnen (FG Düsseldorf 19.1.18, 1 K 2190/17 AO, 6, Rev. BFH III R 9/18).
Sachverhalt
Das Finanzamt ordnete beim Steuerpflichtigen die Durchführung einer Außenprüfung an, die sich u. a. auf die Gewerbesteuer bezog. Die Prüfungsanordnung enthielt eine Mitteilung der Stadt. Danach macht die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch. Ziel sei es, ihre Beteiligungs- rechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Die Beteiligungsrechte beschränkten sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten, der lediglich ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung besitze. Aktive Mitwirkungsrechte habe der Gemeindebedienstete nicht.Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit Einspruch bzw. Klage. Seiner Auffassung nach fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung. Gegebenenfalls müsse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen und damit die Anordnung der Teilnahme des städtischen Bediensteten an der Betriebsprüfung gebilligt. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei eine Vorschrift des Finanzverwaltungsgesetzes (§ 21 Abs. 3 FVG). Danach werde den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern gewährt. Daraus folge die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Zudem sei das Finanzamt für den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zuständig gewesen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, ordne die Finanzbehörde im Rahmen der Prüfungsanordnung auch den Teilnahmewunsch der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen an.Schließlich sei die Teilnahmeanordnung materiell rechtmäßig. Insbesondere der Schutz des Steuergeheimnisses stehe einer Teilnahme des Gemeindebediensteten nicht entgegen, da vorliegend keine „Konkurrenzsituation“ zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Stadt gegeben sei, sondern ein staatliches Über-/Unterordnungsverhältnis. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten werde ausreichend geschützt.
Anmerkung
Die Entscheidung des FG hat für die Betriebsprüfungspraxis große Bedeutung, da die Städte vermehrt dazu übergegangen sind, Gewerbesteuerprüfer einzuschalten.